"Besondere Risiken im Effektenhandel" - die Informationsbroschüre der Schweizer Bankiersvereinigung taugt wenig Laut Gesetz hat der Effektenhändler bzw. der Berater die Pflicht, den Kunden über die besonderen Risiken einer bestimmten Anlage zu informieren. Die Credit Suisse und ihre Tochterbanken (siehe dazu Brief aus dem Hause der CS-Anwälte Homburger), aber auch die FINMA (siehe dazu FINMA-Bericht zum Vertrieb von kapitalgeschützten Lehman-Produkten) sind der Ansicht, dass die Risikoaufklärung in standardisierter Form erfolgen kann und verweisen die Lehman-Geschädigten auf die Broschüre "Besondere Risiken im Effektenhandel". Diese Broschüre haben die Lehman-Geschädigten - im besten Fall - bei der Depoteröffnung oder Jahre vor dem Kauf der sogenannt 100 % kapitalgeschützten Lehman-Papieren erhalten. Pikantes Detail: Auch nach der Lektüre weiss der anlageunerfahrene Laie nicht, dass der Kapitalschutz das Emittentenrisiko bei strukturierten Produkten nicht wegbedingt. Ganz im Gegenteil, auch in der Broschüre wird der Maximalverlust bei einem 100 % kapitalgeschützten strukturierten Produkt als Differenz zwischen Kauf- und Ausgabepreis (wenn beim Kauf der Kurs über pari notiert hat) beziffert. Die Anleger-Selbsthilfe hat deshalb der Schweizer Bankiersvereinigung einige Fragen gestellt. Die Antworten finden Sie im untenstehenden Brief. Klar werden zwei Dinge: Wie schon im Fall UBS: Auch beim Lehman-Debakel von Credit Suisse und Tochterbanken lässt es die FINMA an der nötigen Unabhängigkeit zu den von ihr Beaufsichtigten fehlen. Die Original-Stellungnahme der Schweiz. Bankiersvereinigung: |
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